§ 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen BayreuthMobil e.V. Der Verein ist unter Nr. 1292 beim Amtsgericht Bayreuth ins Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth. § 2 Vereinszweck 1. Der Verein beruht auf Gegenseitigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein fördert und initiiert Maßnahmen, die zur Einsparung von Energie und Rohstoffen beitragen, Schadstoffbelastungen und Abfallaufkommen verringern und somit zur Reduzierung von Umweltschäden beitragen. 2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch · Entwicklung, Bereitstellung und Vermittlung eines alternativen Verkehrsangebotes zum eigenen Auto. Dadurch soll der Verzicht der Mitglieder auf ein individuelles Fahrzeug ermöglicht werden; · Austausch und möglichst Zusammenarbeit (incl. Quernutzung) mit Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen; · die Auswertung der Erfahrungen ge-meinschaftlicher Autonutzung für die Weiterentwicklung des Konzepts des Auto-Teilens; · Information und Beratung bei nachbarschaftlichem Autoteilen; · objektive Information für Aussenstehende über die Vorteile des Autoteilens, Information über Umweltbelastungen durch parkende und fahrende Autos mittels Informationsveranstaltungen und -Informationsständen, Mitglieder-Rundbriefen, Broschüren, Plakaten o.ä.. § 3 Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurückerhalten. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anerkennung und die Förderung des Vereinszwecks. 2. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats. Der Antrag auf Aufnahme kann abgelehnt werden. 3. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Tarifordnung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß durch die Mitgliederversammlung, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. 5. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist. 6. Ein Mitglied kann beim Austritt verlangen, daß der kalenderjährlich erhobene Mitgliedsbeitrag für die Restmonate des Kalenderjahres anteilig zurückerstattet wird. Die Rückforderung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Wirksam werden des Austritts zu erheben. 7. Bei schwerem Verstoß eines Mitglieds gegen Ziele und Interessen des Vereins oder bei Beitragsverzug eines Mitglieds von mindestens einem halben Jahr trotz Mahnung kann der Vorstand das sofortige Ruhen der Mitgliedsrechte anordnen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist über den Ausschluß des Mitglieds zu entscheiden. § 5 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 6 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder, unter Angabe von Gründen verlangt wird. 2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch einfachen Brief einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. 3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für · die Wahl des Vorstands; · die Wahl einer KassenführerIn; · die Wahl der RechnungsprüferInnen; · die Entgegennahme der schriftlich vorzulegenden Tätigkeitsberichte des Vorstands sowie der Jahresabrechnung der Kassenführerln; · die Entlastung von Vorstand und KassenführerIn; · die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen; · die Änderung der Nutzungs- und Tarifordnung; · die Beschlußfassung über Satzungsänderungen; · die Auflösung des Vereins oder den Ausschluß eines Mitglieds. 4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. 5. Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. 6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und RechnungsprüferInnen erfolgt in geheimer Wahl, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt. § 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus einem/r Vorsitzenden, mindestens einem/r StellvertreterIn und einem/r KassenführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Mitglied des Vorstands können nur natürliche Personen werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist möglich. Im Binnenverhältnis gilt, dass zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als DM 500.- belasten, jedes Vorstandsmitglied für sich allein bevollmächtigt ist. 2. Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. 3. Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne Beschluß der Mitgliederversammlung vornehmen. Die Mitglieder sind über die Satzungsänderung zu informieren. 4. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds zu erfolgen. § 8 Satzungsänderungen 1. Satzungsänderungen erfolgen mit 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Anträge auf Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. § 9 Protokollierung von Beschlüssen 1. Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich festzuhalten und vom ProtokollführerIn und der jeweiligen Versammlungsleitung zu unterzeichnen. § 10 Geschäftsjahr 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 Auflösung des Vereins 1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die einge-zahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an den Verkehrs-Club Deutschland (VCD). Diese Satzung ist erstellt am 15. Juni 2000 Vorstand: Herr Hübsch; Herr Wächter
Vereinsmitgliedschaft |
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monatlich: |
4,50 Euro |
Jahresbeitrag: |
54,00 Euro |
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Stand: 15.06.2000 |
Postanschrift: BayreuthMobil e.V. - Schloss Strasse 8 - 95448 Bayreuth
Vorstand: Hr. Hübsch, Hr. Wächter
Festnetz: 0921 - 970 663 oder Mobil unter: 0160 99 834 768
Fahrzeugstandorte: Albrecht-Dürer-Straße - Josephplatz - 95445 Bayreuth
Internet: www.BayreuthMobil.de e-mail: info@bayreuthmobil.de